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Offenlegung

Offenlegung nach Art. 7 (3) EU-Verordnung 2017/821 vom 17. Mai 2017:

 

Mit dieser Veröffentlichung erfüllt Auvesta Edelmetalle AG die Pflicht zur Offenlegung der Prüfung und deren Ergebnissen nach Art. 6 (2), Abs. 1 der EU-Verordnung 2017/821 vom 17. Mai 2017 bei Einfuhr von Edelmetallen in die EU.

Auvesta Edelmetalle AG bezieht Anlagegold ausschließlich von Scheideanstalten, die die Gewähr dafür bieten, dass die Ware internationalen ethischen und ökologischen Standards entspricht.

Dies stellt Auvesta dadurch sicher, dass dies vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung geprüft und die Geschäftsbeziehung nur dann eingegangen wird, wenn diese Kriterien erfüllt sind.

Auvesta prüft anlassunabhängig jährlich, dass Scheideanstalten, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhält, auch weiterhin diesen Kriterien genügen und wird im Zweifel die Geschäftsbeziehung beenden.

Darüber hinaus erfolgen ggf. anlassbezogene Prüfungen.

Sollten Sie Hinweise haben, die berechtigte Zweifel an einem unserer Lieferanten rechtfertigen, werden wir dem gerne nachgehen. Nutzen Sie dafür bitte die Mail-Adresse beschwerdemanagement@auvesta.com.